Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Zusammenarbeit mit born2design I Stand 01/2022

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Leistungen der GbR mit Kevin Bruder, Kevin May (im Folgenden „Agentur“ genannt). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und den Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

Die Mitarbeiter der Agentur sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.

Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Die Agentur lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur diese schriftlich anerkannt hat.


2. Vertragsschluss
Ist der Auftraggeber an den Leistungen der Agentur interessiert, so kann er von der Agentur ein Angebot anfordern. 

Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden der Agentur zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies der Agentur schriftlich per E-Mail, per Brief oder mündlich mit. Mit Zugang solch einer Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der Agentur kommt dann der Vertrag zustande.


3. Mitwirkung des Auftraggebers
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, die Agentur möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Rohmaterialien (z.B. Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Rohmaterialien frei von Rechten Dritter sind.

Der Auftraggeber unterrichtet die Agentur unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags. 

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.


4. Einbeziehung von Dritten
Die Agentur ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen.

Die Agentur informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.


5. Termine, Lieferfristen
Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der Agentur ausschließlich dann als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für die Agentur lediglich unverbindliche Orientierungshilfen. 

Soweit und solange die von der Agentur geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die Agentur nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zur Vertragsbeendigung besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der Agentur unzumutbar ist.


6. Leistungsumfang, Vergütung
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gilt der zum Zeitpunkt der letzten Beauftragung vereinbarte Stundensatz als Grundlage.

Abänderungen von fertigen Werken und ein Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen der Agentur berechnet. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt viertelstundengenau. 

Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen. 

Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB. 

Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung  wird von der Agentur nicht geschuldet und ein möglicher Verstoß gegen die Rechte von Dritten von der Agentur nicht überprüft. Insbesondere ist der Agentur die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht gestattet. Die Agentur vermittelt aber entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien an den Auftraggeber, der dann unmittelbar mit diesen Kanzleien ein Vertragsverhältnis eingeht. Die entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Auftraggeber. 

Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insb. von Bild, Ton und Text.


7. Produktionsüberwachung
Die Agentur übernimmt die Produktionsüberwachung nach gesonderter Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt je nach Vereinbarung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, oder auf eigene Rechnung. In der Variante auf eigene Rechnung werden sämtliche anfallenden Fremdkosten zzgl. einer kleinen Abwicklungsgebühr von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, die Beauftragung von der Zahlung eines Vorschusses durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur von erstellten Printmedien bis zu zwei kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und Gegenständen (z.B. Industriedesign) und sonstigen Werbemitteln ein kostenloses Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen.


8. Reisekosten
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


9. Abnahme
Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als erteilt, wenn das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen der Parteien entspricht (§ 640 Abs. 1 S.3 BGB). 

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war. 

Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. 

Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Die Agentur kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen.


10. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist nach Abnahme des Werks und Rechnungsstellung fällig. Teilleistungen stellt die Agentur nach Abnahme gemäß Ziffer 9. in Rechnung. Die Vergütung für die entsprechende Teilleistung ist nach der Teilabnahme fällig. 

Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zu erfolgen. 

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Die Agentur behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen, Fotos, Filme, Präsentationen, Websitebestandteile etc. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.

Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug aus diesem Grund ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.


11. Urheberrechte & Nutzungsrechte
Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Agentur weder bearbeitet noch anders umgestaltet werden. 

Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die gesamte Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag und sämtliche auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von der Agentur in sich geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen werden, erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der letzten Teilzahlung bei der Agentur auf den Auftraggeber über. 

Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht und kein Bearbeitungsrecht übertragen. 

Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte bedarf, soweit nichts anderes vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur. 

Die Agentur darf die erstellten Arbeitsergebnisse und Making-Of Szenen von Fotoshootings und Filmdrehs unabhängig von der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber überträgt auf die Agentur insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden einfachen Nutzungsrechte.


12. Herausgabe von Unterlagen und Daten
Die Agentur stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.

Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren, Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt die Agentur dem Auftraggeber nur die Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.

Ist die Erstellung eines Werkes ohne die Einräumung des Bearbeitungsrechts vereinbart, stellt die Agentur dem Auftraggeber die fertigen Druckvorlagen zur Verfügung, damit dieser die Werke in der vereinbarten Form nutzen kann. Bei der Beauftragung mit der Entwicklung einer Website liefert die Agentur auch den Zugang zum Backend der Website, nicht jedoch die Rohdaten des Codes, Templates oder verwendeten Plugins.

Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.

Wenn nicht einzelvertraglich die Lieferung der Datenträger und damit die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen geschuldet ist, bleiben diese im Eigentum der Agentur. Bei der leihweisen Überlassung sind diese spätestens 3 Monate nach der Übergabe an den Auftraggeber zurückzugeben.

Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise Photoshop-Dateien, Quellcodes von Internetseiten).

Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).


13. Hosting
Im Rahmen einer gebuchten Webhosting-Dienstleistung über born2host gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

Falls nicht anders vereinbart gilt für Hostingverträge eine Laufzeit von einem Jahr. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Domains wird die Agentur im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Die Agentur hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.

Die unterschiedlichen Top-Level-Domains (“Endkürzel”) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Soweit Top-Level-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen.

Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Domain durch den Auftraggeber oder mit Billigung des Auftraggeber beruhen, stellt der Auftraggeber die Agentur, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.

Die Agentur ist berechtigt, die Domain des Kunden nach Beendigung des Vertrages freizugeben. Spätestens mit dieser Freigabe erlöschen alle Rechte des Kunden aus der Registrierung.

Die Agentur gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 95% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Agentur liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. Die Agentur kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.  Die Vertragslaufzeit wird um die Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Unterbrechung verlängert. Dauert die höhere Gewalt voraussichtlich länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag kündigen.

Eine vertraglich vereinbarte wöchentliche Datensicherung dient dazu den Stand der Website der letzten Woche wiederherzustellen. Die Datensicherung umfasst hierbei nur die Daten auf dem Webserver und nicht die E-Mail-Konten. Möchte der Auftraggeber die letzte Sicherung aktivieren, wird dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr für die Leistung der Agentur auf Stundenbasis berechnet.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Websites des Auftraggebers auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen, Spamming-Mails oder Malware, ist die Agentur berechtigt, die Hosting-Accounts zu sperren. Die Agentur wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.


14. Haftung
Die Agentur haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch die Agentur verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen. 

Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der Agentur – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der Agentur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur, falls nicht anders vertraglich vereinbart, das Recht zur einmaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.

Soweit Leistungen von Dritten betroffen sind, wie z. B. die Nutzung einer Domain, übernimmt die Agentur keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen, die von Fremdanbietern angeboten werden.


15. Schlussbestimmungen
Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der Agentur durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der Agentur bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die Agentur wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. Die Agentur darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt die Agentur sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der Agentur.

Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen der Schriftform. Änderungen des vorliegenden Vertragstextes bedürfen der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts